| Firmenadressen | ||
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Grundvoraussetzung für eine ordnungsgemäße Firmenadresse sind zwei notwendige Angaben. Zum einen wird die genaue und vollständige Anschrift benötigt. Zum anderen wird durch eine genaue Firmenbezeichnung die Firmenadresse erst vervollständigt und bildet den Grundbaustein der Adresse. Die Angabe der Anschrift gestaltet sich im Allgemeinen durch standardisierte Angaben sehr einfach. Anders verhält es sich bei der Firmenbezeichnung. Personenfirmen bestehen aus dem oder der Namen der Personen, die die Firma vertreten. Die Aufführung des Gegenstandes der Unternehmung oder werbewirksame Bezeichnungen im Firmennamen sind andererseits bei Sachfirmen häufig vorzufinden. Unabhängig
von der Wahl der Namensgebung entstehen Pflichten für den Firmeninhaber.
Normen der Firmenwahrheit und der Firmenklarheit müssen gegeben
sein. Das heißt, dass bei Unternehmensgründung nur Namen
bei Personenfirmen verwendet werden, die mit dem bürgerlichen Namen
übereinstimmen bzw. bei Sachfirmen der Gegenstand der Unternehmung
klar erkennbar ist. Darüber hinaus ist jede Unternehmung verpflichtet,
die Unternehmensform als Zusatz in der Firmenadresse anzugeben. Weitergehend
ergeben sich Vorschriften für Unternehmungen mit offenen Ladengeschäften
oder im Gastronomiebereich bzw. in der Gastwirtschaft. Durch die Firmenschildvorschrift
müssen zusätzlich zu den allgemeinen Angaben wenigstens ein
Familienname mit ausgeschriebenem Vornamen gut sichtbar im Eingangs-
oder Ausgangsbereich angebracht werden, wodurch eine verbesserte Erkennung
des Geschäftsinhabers gewährleistet wird. Der Aufbau innerhalb
eines Geschäftsbriefes gestaltet sich abschließend sehr einfach.
Name und Unternehmenszusatz werden an erster Stelle geführt. Danach
folgend die zusätzlichen Firmenbezeichnungen oder bekannte Ansprechpartner
sowie die genaue Firmenanschrift. |